Direktversicherung

Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Form der betrieblichen Altersversorgung, die zwischen dem Unternehmen des ersten Dienstverhältnisses (Versicherungsnehmer) und dem Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin (Versicherte) vereinbart wird. Gesetzliche Grundlage sind insbesondere § 1b Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BetrAVG. Die Versorgungszusage des Unternehmens beinhaltet den Abschluss einer Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und die Einräumung des Bezugsrechts für den Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin bzw. seine/ ihre Hinterbliebenen. Im Rahmen der Direktversicherung kommen verschiedene Vertragsarten (auch in Kombination) in Betracht, z. B. Risikolebens-, Berufsunfähigkeits-, Kapitallebens- sowie Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht. Entscheidend ist die Absicherung eines biometrischen Risikos.

Bis 2004 erfolgte die Besteuerung nach § 40b EStG mit einer Pauschalsteuer. Beiträge aufgrund der seit 2005 abgeschlossenen Verträge sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und werden deshalb nachgelagert besteuert. Solche Verträge können nur noch als Rentenversicherung abgeschlossen werden. Die späteren Versorgungsleistungen sind zudem kranken- und pflegeversicherungspflichtig (ausgenommen Kleinbetragsrenten).

Das Bezugsrecht des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ist in der Regel zunächst als widerrufliches Bezugsrecht ausgestaltet und wird erst bei Eintritt des Versorgungsfalls unwiderruflich. Das Unternehmen kann dann das Bezugsrecht jederzeit widerrufen, um das Deckungskapital auf diese Weise selbst zu nutzen. Möglich ist auch eine Abtretung oder Beleihung. Ist die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden, ist ein Widerruf unzulässig und löst eine Schadenersatzpflicht des Unternehmens aus. Zahlt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Prämien und die darauf entfallende Lohnsteuer in Form einer Gehaltsumwandlung (Entgeltumwandung) selbst, ist ihm/ihr sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Beiträge aus einem Dienstverhältnis für eine Direktversicherung sind bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2025 = 7.728 Euro; 2026 = 8.112 Euro) steuerfrei.

Das Unternehmen kann für jeden einzelnen Arbeitnehmer/jede einzelne Arbeitnehmerin einen Vertrag abschließen oder eine Gruppenversicherung wählen, d.h. mehrere Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen gemeinsam in einem Versicherungsvertrag versichern. Diese Gruppenversicherung kann auch als Rahmenvereinbarung geschlossen werden, in der die Bedingungen der Direktversicherung hinsichtlich der versicherten Personen und Wagnisse geregelt sind. Weitere Einzelheiten können dann zusätzlich vereinbart werden.