Monat / Jahr | / |
Anzahl Tage | |
Bruttogehalt | EUR |
Beitragsgruppe KV | |
Beitragssatz KV | % |
Zusatzbeitrag KV | 0,00% |
Bundesland | |
Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelungen in der gesetzl. RV | Ja |
Elterneigenschaft | |
Umlagesatz U1 | 0,00% |
Umlagesatz U2 | 0,00% |
Insolvenzgeldumlage | |
Entgelte aus anderen Beschäftigungen | 0,00 EUR |
Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt zwischen 400,01 bis 450 Euro in die Gleitzone fielen, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter. Wählen Sie daher im Feld Übergangsregelung Gleitzone = ja.
Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt zwischen 800,01, und 850 Euro erhalten haben, können wählen:Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden.
Liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, dann geben Sie hier bitte die Summe der versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte aus den anderen Beschäftigungen ein.
Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft zahlen nach dem vollendeten 23. Lebensjahr einen PV-Beitragszuschlag von 0,60 % (bis 06/2023 = 0,35 %, bis 12/2021 = 0,25 %).
Seit 1. Juli 2023 gilt für Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft ab dem zweiten bis zum fünften Kind ein PV-Beitragsabschlag von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten; berücksichtigungsfähig sind Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätten.