Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz hat die Besteuerung von Alterseinkünften sowie die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen für den Sonderausgabenabzug seit dem 1.1.2005 neu geregelt. Zugleich wurde die sog. nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Das bedeutet, dass Beiträge für die Altersvorsorge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z. B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. So können Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge als Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden. Andererseits unterliegen die Altersbezüge wie Renten, Pensionen etc. der Besteuerung (s.u.). Der Sonderausgabenabzug begünstigt als Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 und. 2 EStG) die Beiträge

In 2005 durften 60 % der geleisteten Vorsorgebeiträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Innerhalb einer Übergangszeit steigt dieser Satz jährlich um 2 %, sodass 2022  94 % der Versorgungsbezüge abgezogen werden können. Durch eine gesetzliche Neuregelung wird bereits 2023 und nicht erst 2025 die volle Abzugsmöglichkeit in Höhe von 100 %  erreicht sein. Als Höchstbetrag und Bemessungsgrundlage ist der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung festgeschrieben. 

Der sich ergebende Betrag vermindert sich um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers.

Die Übergangszeit für die Besteuerung von Altersbezügen (§ 22 EStG) dauert von 2005 bis 2040. Altersbezüge sind in 2005 zu 50 % besteuert worden. Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich in den folgenden Jahren schrittweise für jeden neuen Rentenjahrgang (sog. Kohorte) bis zum Jahr 2020  um 2 % auf 80 % und danach nur noch um 1 % pro neuen Rentenjahrgang (Jahr), bis 2040 die vollen 100 % erreicht sind. Als Folge dieses gleitenden Übergangs sind Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die erstmals in 2024 bezogen werden, zu 84 % steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat vor dem Hintergrund der sog. Doppelbesteuerung Zweifel, ob die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung für die Zukunft noch gegeben ist. Deshalb wird mit einer Korrrektur durch den Gesetzgeber gerechnet.

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind auch die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. Bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

Überdies besteht bei einem Arbeitgeberwechsel ein Rechtsanspruch auf Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften aus den versicherungsförmigen Durchführungswegen zum neuen Arbeitgeber.

Entgeltumwandlungen zur Finanzierung der Aufwendungen bzw. Beträge für eine betriebliche Altersversorgung verringern das Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung und damit das für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsentgelt sowie ggf. die beitragspflichtigen Einnahmen. Die Entgeltumwandlungen haben in den einzelnen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen.