(Altersteilzeitgesetz - AltTZG)
Altersteilzeit ermöglicht Mitarbeitenden einen gleitenden Übergang von der Vollbeschäftigung in den Ruhestand. Sie kann durch eine Verringerung der Arbeitszeit oder durch vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gestaltet werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen regelt das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Ergänzend veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit (BA) Informationsblätter und Hinweise für Betriebe und Beschäftigte.
Eine staatliche Förderung der Altersteilzeit durch die BA war nur bis zum 31.12.2009 möglich (§ 16 AltTZG). Laufende geförderte Verträge sind längst ausgelaufen. Unabhängig davon bleibt Altersteilzeit ein häufig genutztes Instrument, um den Übergang in den Ruhestand zu gestalten. Betriebe finden die erforderlichen Formulare und Hinweise auf den Internetseiten der BA im Unternehmensbereich.
Eine Vereinbarung zur Altersteilzeit erfolgt freiwillig zwischen Unternehmen und Beschäftigten. Sie wird häufig durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die
Dabei ist die Vollzeitbeschäftigung keine Bedingung. Auch Teilzeitbeschäftigte können Altersteilzeit in Anspruch nehmen, sofern die Beschäftigung weiterhin versicherungspflichtig bleibt. Eine geringfügige Beschäftigung (2026: 603 EUR monatlich) genügt nicht. Maßgeblich ist höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit.
Ein Störfall liegt vor, wenn ein für Freistellungszeiten angespartes Wertguthaben nicht wie vereinbart verwendet werden kann – etwa bei Insolvenz des Arbeitgebers oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
In einer solchen Situation ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit besondere Meldung (Abgabegrund "55") zu bescheinigen. Das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV ist in einem Störfall in den einzelnen Versicherungszweigen höchstens bis zur Höhe der sogenannten SV-Luft beitragspflichtig. Dies entspricht der Differenz zwischen dem maßgeblichen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
Bei Altersteilzeit im Blockmodell gilt in der Rentenversicherung Besonderheit, dass als SV-Luft die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt (einschließlich zusätzlicher beitragspflichtiger Einnahmen) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts auszuweisen ist – maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.