Altersteilzeit

(Altersteilzeitgesetz - AtG

Altersteilzeit ermöglicht Mitarbeitenden einen fließenden Übergang von der Vollbeschäftigung in den Ruhestand. Sie kann über eine Arbeitszeitreduzierung oder über ein früheres Ende der Tätigkeit umgesetzt werden.

Die Rahmenbedingungen der Altersteilzeit regelt das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Darüber hinaus stellt die Bundesagentur für Arbeit (BA) Merkblätter zum Thema zur Verfügung.

Bis 2010 konnten Unternehmen eine Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit beantragen. Inzwischen sind die förderungsfähigen Altersteilzeiten beendet. Unabhängig von der Förderung ist Altersteilzeit aber weiterhin ein beliebtes Mittel früher aus dem Berufsleben auszuscheiden oder zumindest kürzer zu treten. Die erforderlichen Anträge und Formulare erhalten Betriebe auf den Webseiten der BA für Unternehmen.

Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden über ein Arbeitsteilzeitmodell vor dem Ruhestand ist nur auf freiwilliger Basis möglich. Häufig sind sie Bestandteile von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die

Dabei ist die Vollzeitbeschäftigung keine Bedingung. Auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Teilzeit kann Ausgangspunkt für ein Altersteilzeitmodel sein. Die Voraussetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung muss aber trotz Halbierung der Arbeitszeit noch gewährleistet sein (z. B. bei vorheriger Teilzeit 36 Stunden und Verringerung auf 18 Stunden). Es darf sich dann nicht nur um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (2024: bist 538 EUR) handeln.

Zugrunde zu legen ist höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit.

Es gibt zwei verschiedene Modelle, wie Altersteilzeit vereinbart werden kann:

Blockmodell

Hierbei wird zwischen Arbeitsphase und Freistellungsphase unterschieden. In der Arbeitsphase wird in der Regel in Vollzeit gearbeitet, der Beschäftigte erhält jedoch bereits das reduzierte Gehalt. In der Freistellungsphase ist der Beschäftigte freigestellt, bezieht jedoch weiterhin sein angepasstes Gehalt.

Hinweis: Der höchstzulässige Verteilzeitraum für Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell (oder z. B. auch bei degressiver Arbeitszeitverteilung – kontinuierlich abnehmender Arbeitszeit) beträgt ohne tarifvertragliche Grundlage drei Jahre (eineinhalb Jahre Arbeit, gefolgt von eineinhalb Jahren Freizeit, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative ATG).

Gleichverteilungsmodell

Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte reduziert und über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt. Wie die verbliebene Arbeitszeit abgearbeitet wird, kann zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem individuell vereinbart werden. So kann der Beschäftigte klassisch halbtags arbeiten. Es besteht aber auch die Möglichkeit zum Beispiel auch einen projektgebundenen Einsatz festzulegen.

Störfälle

Problematisch kann es werden, wenn ein sogenannter Störfall eintritt. Ein Störfall liegt vor, wenn ein im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen gebildetes Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird. Gründe dafür können z. B. Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder die Kündigung des Beschäftigten/der Beschäftigten sein.

Das in einem Störfall vorhandene beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist mit einer besonderen Meldung zu bescheinigen. Für die besondere Meldung gilt als Grund der Abgabe „55“. Das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV ist in einem Störfall in den einzelnen Versicherungszweigen höchstens bis zur Höhe der sogenannten SV-Luft beitragspflichtig. Das ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem jeweiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG).

Bei einer im Blockmodell ausgeübten Altersteilzeit gilt in der Rentenversicherung folgende Besonderheit: Als SV-Luft ist die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts (maximal bis zur BBG Rentenversicherung) auszuweisen.