Arbeitsstätte

Eine Arbeitsstätte ist nach § 2 Abs. 1 ArbStättV ein Ort in einem Gebäude oder im Freien, der sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befindet und zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen ist oder zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

Als Arbeitsstätte gelten auch:

In den Absätzen 5 bis 7 wird besonders auf die Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen und Telearbeitsplätzen eingegangen.
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber dauerhaft im privaten Bereich der Beschäftigten eingerichtete Arbeitsplätze mit fest vereinbarter Arbeitszeit und Ausstattung. Mobiles Arbeiten, also gelegentliches Arbeiten zu Hause oder unterwegs, fällt nicht unter diesen Begriff.

Der Arbeitgeber hat Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass keine Gefährdung für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten besteht (Arbeitsschutz). Dabei sind die im Anhang 1 der Arbeitsstättenverordnung aufgeführten Anforderungen zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Dies gilt besonders bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Für einen Telearbeitsplatz stellt der Arbeitgeber die erforderlichen Arbeitsmittel (z. B. Computer, Drucker, Telefon, Mobiliar) auf seine Kosten bereit. Eine Gefährdungsbeurteilung ist auch hier durchzuführen; sie kann auf einer strukturierten Selbstauskunft oder einer dokumentierten Begehung basieren.

Der Arbeitgeber ist zudem für die Instandhaltung und Reinigung der Arbeitsstätten verantwortlich. Diese Pflicht bezieht sich jedoch nicht auf privat genutzte Räume im Rahmen von Telearbeit oder Homeoffice.