Arbeitsstätte

Eine Arbeitsstätte wird gemäß § 2 Abs. 1 ArbStättV definiert als Ort in einem Gebäude oder auch im Freien, der sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befindet und der zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen ist oder zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Nach dieser Definition sind auch als Arbeitsstätte anzusehen:

Aufgabe des Arbeitgebers ist es, die Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass keine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten besteht (Arbeitsschutz). Dabei hat er die im Anhang 1 der Arbeitsstättenverordnung enthaltenen Anforderungen an Arbeitsstätten zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV).

Dies gilt insbesondere bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Für eine Homeoffice-Tätigkeit muss der Arbeitgeber auf Firmenkosten den entsprechenden Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln wie Computer, Drucker, Diensthandy und ggf. Einrichtungsgegenständen ausstatten. Auch hier besteht grundsätzlich die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Um nicht zu sehr in den privaten Bereich des Arbeitnehmers vorzudringen ist allerdings eine telefonische Prüfung mit Fragekatalog zu den Begebenheiten ausreichend.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch für die Instandhaltung und Reinigung der Arbeitsstätten verantwortlich. Das gilt natürlich nicht im Homeoffice.