Aushänge

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Reihe von Gesetzen an geeigneter Stelle auszuhängen und auf diese Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus gibt es auch noch einige tarifliche und betriebsverfassungsrechtliche Aushangpflichten.

Übersicht über die wichtigsten Aushangpflichten:

Gesetz Paragraf Inhalt
Arbeitszeitgesetz § 16 Abs. 1 Aushang des Gesetzestextes (einschließlich der für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bzgl. Arbeitszeit)
Betriebsverfassungsgesetz § 77 Abs. 2 Auslegen der für den Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz § 12 Abs. 5 Aushang des Gesetzestextes und des § 61b ArbGG,
Informationen über zuständige Beschwerdestellen
Jugendarbeitsschutzgesetz §§ 47, 48 Aushang des Gesetzestextes und der Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde in Betrieben mit mindestens einem Jugendlichen (§ 47), Aushang über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen in Betrieben mit mindestens drei Jugendlichen (§ 48)
Mutterschutzgesetz § 26 Aushang des Gesetzestextes in Betrieben mit mehr als drei beschäftigten Frauen
Tarifvertragsgesetz § 8 Auslegen der für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge
DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 5 Aushang zu Erster Hilfe, Notfallrufnummern usw.

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

z. B. Arbeitsstättenrichtlinie Abschnitt 6 ASR A1.3 Aushang über Verhalten in Notfällen, eines Flucht- und Rettungsplans, Notfallnummern etc.