Behandlungsfehler

Unter dem Begriff Behandlungsfehler werden verschiedene Formen ärztlichen Fehlverhaltens zusammengefasst. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder Zahnarzt seine Aufklärungspflicht verletzt. Ferner kann ein Behandlungsfehler im Unterlassen liegen, wenn ein Eingriff geboten gewesen wäre. Er kann auch vorliegen, wenn der Arzt einen Eingriff vornimmt, der medizinisch nicht notwendig ist, oder der Eingriff nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Hierbei wird unterschieden nach Diagnose-, Indikations-, Therapie- und Nachsorgefehler, sowie Fehler bei der Verordnung von Arzneimitteln und Fehler beim Einsatz von medizinischen Geräten.

Die Krankenkassen sollen ihre Versicherten nach dem Patientenrechtegesetz bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen (§ 66 SGB V).

Durch das Patientenrechtegesetz wurde das Recht der Patienten gestärkt. Der Arzt muss eine Patientenakte führen, die alle Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Therapien, die Anamnese, die Medikation und Befunde enthält. Jede Änderung, die in der Patientenakte vorgenommen wird, muss dokumentiert werden. Sollte der Verdacht eines Behandlungsfehlers aufkommen, muss der Arzt seine Dokumentation offen legen.