Beitragszuschuss

(§ 257 SGB V) Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind, weil ihr Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.

Freiwillige Krankenversicherung

Der Zuschuss beträgt ab 1.1.2025 402,41 Euro zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.

Beispiel 2025:

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beiträge werden jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Monatliches Arbeitsentgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze 2025): > 5.512,50 €

Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz: 2,19 %

Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung: 925,55 €

Beurteilung

Beitragszuschuss des Unternehmens:

5.512,50 € x 7,3 % = 402,41 €

zuzüglich hälftiger Anteil kassenindividueller Zusatzbeitragssatz:

5.512,50 € x 1,095 % = 60,36 €

Gesamt: 402,41 € + 60,36 € = 462,77 €

Beitragsbelastung der Arbeitnehmer:

925,54 € (Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung) - 462,77 € (Arbeitgeberzuschuss) = 462,77 €

Bei freiwillig krankenversicherten zuschussberechtigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (§ 243 SGB V) anzuwenden. Dieser beträgt 14,0 %. Der Zuschuss beträgt dann 7,0 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (14,0 % : 2) zuzüglich hälftiger Anteil aus dem Zusatzbeitragssatz. Daraus ergibt sich für diesen Personenkreis ein Zuschuss im Jahre 2025 von 385,88 Euro (5.512,50 Euro x 7,0 %) zuzüglich hälftiger Anteil aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz (5.512,50 Euro x 1,095 % =) 60,36 Euro.

Private Krankenversicherung

Auch privat Krankenversicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses ist der allgemeine Beitragssatz (14,6 % : 2 = 7,3 %), der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2025 (2,5 %) und das aktuelle Arbeitsentgelt, maximal in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt folglich ab 1.1.2025 402,51 Euro (5.512,50 Euro x 7,3 %) zuzüglich 68,90 Euro (5.512,50 Euro x 1,25 %). Höchstens erhält der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er/sie tatsächlich für seine/ihre private Krankenversicherung aufwendet. Voraussetzung für die Zahlung des Beitragszuschusses ist eine Absicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Vertragsleistungen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens muss alle drei Jahre beim Unternehmen eingereicht werden.

Soziale Pflegeversicherung

(§§ 58, 61 SGB XI) Auch in der sozialen Pflegeversicherung erhalten freiwillig Versicherte vom Unternehmen einen Beitragszuschuss. Er wird in Höhe des Betrages gezahlt, den das Unternehmen im Falle von Versicherungspflicht des/der Beschäftigten zu tragen hätte. Der Beitragszuschuss beträgt 2025 99,23 Euro (Bundesland Sachsen: 71,66 Euro). Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen die Beschäftigten allein, Beitragsabschläge für das 2. bis 5. Kind werden nur bei den Mitarbeitenden abgezogen.

Private Pflegeversicherung

Beschäftigte, die dem Gesetz nach entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung beanspruchen können, erhalten von ihrer Firma einen Beitragszuschuss. Er wird in Höhe des Betrags gezahlt, den das Unternehmen im Falle von Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte; höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags. Der Höchstzuschuss beträgt 2025 99,23 Euro (Bundesland Sachsen: 71,66 Euro).