Beitragszuschuss

(§ 257 SGB V) Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind, weil ihr Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.

Freiwillige Krankenversicherung

Der Beitragszuschuss – auch Arbeitgeberzuschuss genannt – für eine freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist in Höhe des Betrags zu zahlen, den der Arbeitgeber im Fall der Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Der Zuschuss beträgt seit 1.1.2024: 377,78 EUR zuzüglich der Hälfte des  kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.

Beispiel (2024):

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beiträge werden jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

Monatliches Arbeitsentgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze 2024): > 5.175,00 EUR

Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz: 2,0 %

Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung: 859,06 EUR

Beurteilung

Beitragszuschuss des Arbeitgebers:

5.175,00 EUR x 7,3 % = 377,78 EUR

zuzüglich hälftiger Anteil kassenindividueller Zusatzbeitragssatz:

5.175,00 EUR x 1,0 % = 51,75 EUR

Gesamt: 377,78 EUR + 51,75 EUR = 429,53 EUR

Beitragsbelastung des Arbeitnehmers:

859,06 EUR (Gesamtbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung) - 429,53 (Arbeitgeberzuschuss) = 429,53 EUR

Bei freiwillig krankenversicherten zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (§ 243 SGB V) anzuwenden. Dieser beträgt 14,0  %. Der Zuschuss beträgt dann 7,0  % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (14,0  % : 2) zuzüglich hälftiger Anteil aus dem Zusatzbeitragssatz. Daraus ergibt sich für diesen Personenkreis ein Zuschuss im Jahre 2024 von 377,78 EUR (5.175,00  EUR x 7,0  %) zuzüglich hälftiger Anteil aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz (5.175,00 EUR x 1,0 % =) 51,75 EUR.

Private Krankenversicherung

Auch privat Krankenversicherte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses ist der allgemeine Beitragssatz (14,6 % : 2 = 7,3 %), der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2023 (1,6 %) und das aktuelle Arbeitsentgelt, maximal in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Der Höchstzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer beträgt folglich ab 1.1.2023  364,09 EUR (4.987,50 EUR x 7,3 %) zuzüglich 39,90 EUR (4.987,50 EUR x 0,8 %). Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er tatsächlich für seine private Krankenversicherung aufwendet. Voraussetzung für die Zahlung des Beitragszuschusses ist eine Absicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Vertragsleistungen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens muss alle drei Jahre beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Soziale Pflegeversicherung

(§§ 58, 61 SGB XI) Auch in der sozialen Pflegeversicherung erhalten freiwillig Versicherte vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber im Falle von Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Der Beitragszuschuss beträgt 2023 76,06 EUR (Bundesland Sachsen: 51,12 EUR). Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen die Beschäftigten allein, Beitragsabschläge für das 2. bis 5. Kind werden nur bei den Arbeitnehmern abgezogen.

Private Pflegeversicherung

Beschäftigte, die dem Gesetz nach entsprechende Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung beanspruchen können, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er wird in Höhe des Betrags gezahlt, den der Arbeitgeber im Falle von Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte; höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrags. Der Höchstzuschuss beträgt 2023 76,06 EUR (Bundesland Sachsen: 51,12 EUR).