Berufskleidung

Arbeitnehmer müssen in einzelnen Branchen eine offizielle Berufskleidung tragen. So weit der Arbeitgeber die Berufskleidung nicht stellt oder nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfreie Zuschüsse zu deren Beschaffung zahlt, liegen Werbungskosten vor, wenn der Arbeitnehmer seine Berufskleidung auf eigene Kosten beschafft (§ 9 EStG).

Da das Tragen von Kleidung zu den elementaren Lebensbedürfnissen gehört, ist der Werbungskostenabzug für Berufs- oder Arbeitskleidung auf die Kosten für sogenannte typische Berufskleidung beschränkt, bei der eine private Nutzung der Kleidung so gut wie ausgeschlossen ist. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Als Berufskleidung kommen daher z. B. in keinem Fall normale Schuhe, Unterwäsche, Socken etc. infrage, also Kleidung, bei der sich kein konkreter objektiver Bezug nur zur Berufstätigkeit herstellen lässt. Nicht abzugsfähig ist zudem normale Straßen- und Freizeitkleidung.

Einen Werbungskostenabzug für "normale Kleidung" erkennt das Finanzamt regelmäßig nur an, wenn diese durch außergewöhnlichen beruflichen Verschleiß zerstört oder beschädigt wird, z. B. wenn bei einem beruflichen Unfall Kleidung zerstört wird oder ein Büroangestellter sich während der Arbeit das Jackett zerreißt. Vorrangig ist jedoch die Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers.

Abzugsfähig sind auch die Reinigungskosten von typischer Berufskleidung in privaten Waschmaschinen. Ggf. sind die Kosten zu schätzen auf der Basis der von den Verbraucherverbänden herausgegebenen Schätzwerte.

Hinweis:

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02). Bei der Überlassung von Kleidungsstücken wie Hemden und Blusen an die Mitarbeiter eines Warenhauses oder eines Restaurants kann das betriebliche Interesse im Vordergrund stehen und von einer Besteuerung abzusehen sein (BFH, 22.06.2006 - VI R 21/05).