Berufskrankheit

(§ 9 SGB VII) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer unfallversicherten Tätigkeit erleiden.

Grundsätzliche Voraussetzung für Versicherungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit ist, dass diese bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit über einen längeren Zeitraum entstanden ist und ein Zusammenhang zwischen Arbeit und der schädigenden Wirkung sowie ein Zusammenhang zur Erkrankung besteht.

Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). In der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung sind die Krankheiten, die im Zusammenhang mit der unfallversicherten Tätigkeit stehen, aufgeführt.

Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, so muss dieses dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden.