Brückenteilzeit

Die früheren Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wurden zum 1.1.2019 um ein Rückkehrrecht auf die vor der Teilzeit geltende Arbeitszeit erweitert (Brückenteilzeit). Sie ist geregelt in § 9a TzBfG.

Grundsätzlich können alle Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat, für die Dauer von einem bis fünf Jahren ihre vertragliche Arbeitszeit verringern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber wenigstens 46 Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitgeber, die bis zu 200 Arbeitnehmer beschäftigen, wurde eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur eine gesetzlich festgelegte Anzahl der Mitarbeiter einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat (im Detail vgl. § 9a Abs. 2 TzBfG). Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl wird jeder Arbeitnehmer – ohne die Auszubildenden – jeweils als  ein Mitarbeiter unabhängig von seiner Arbeitszeit (auch geringfügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer sind zu berücksichtigen) gezählt. Nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer wieder zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.

Die Verfahrensregelungen zur Brückenteilzeit entsprechen den schon bestehenden Vorgaben des TzBfG. Zunächst sollen sich die Parteien auf eine individuelle Brückenteilzeitvereinbarung einigen. Ein Antrag muss in Textform spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden, § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Arbeitgeber können den Brückenteilzeitwunsch aus betrieblichen Gründen zwar ablehnen, müssen dies aber zu einem Stichtag (spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform, § 8 Abs. 5 TzBfG) in Textform begründen. Die Brückenteilzeit ist vollständig nach den Wünschen des Mitarbeiters umzusetzen, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig schriftlich widerspricht. Nach dem vereinbarten Ende der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann ein neuer Antrag auf Brückenteilzeit frühestens ein Jahr nach Aufnahme der vorherigen Arbeitszeit gestellt werden (§ 9a Abs. 5 TzBfG).

Für den besonderen Fall, dass mehrere Arbeitnehmer für den gleichen Starttermin Brückenteilzeit beantragen, und dies zum Erreichen der Zumutbarkeitsgrenze führt, muss der Arbeitgeber zwischen den betroffenen Beschäftigten eine Auswahl nach billigem Ermessen treffen. Mögliche Kriterien sind persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte, z. B. Erziehungs- oder Pflegeaufgaben sowie die Versorgung schwer erkrankter Angehöriger (soweit nicht durch BEEG, PflegeZG oder FPflegeZG gedeckt).