Ein-Euro-Job

(§ 16d SGB II) Durch die Ein-Euro-Jobs sollen Langzeitarbeitslose wieder an die Anforderungen des Arbeitslebens herangeführt und ihnen die Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Einkünfte aus dem Arbeitslosengeld II/Bürgergeld gegeben werden. Als Teil des Hartz-IV-Gesetzes sind die Ein-Euro-Jobs auch unter dem Stichwort Arbeitsgelegenheit bekannt.

Die Arbeitslosen sollen mit diesen Jobs die Möglichkeit erhalten, wieder am Arbeitsleben teilzunehmen. Es handelt sich dabei um kein reguläres Arbeitsverhältnis, sondern um eine Art Nebentätigkeit, für die die Betroffenen eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ein bis zwei Euro pro Stunde erhalten. Es erfolgt keine Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld II/Bürgergeld.

Die Ein-Euro-Jobs müssen gemeinnützig sein, dürfen reguläre Arbeitsplätze nicht verdrängen und müssen außerdem zeitlich begrenzt sein.

Sozialversicherungsrechtlich werden die Ein-Euro-Jobs nicht als Beschäftigung gewertet, sodass eine Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Unfallversicherung nicht vorliegt. Für den Bereich der Unfallversicherung besteht während dieser Arbeitsgelegenheit Unfallversicherungsschutz durch den Träger des Arbeitslosengeldes II/Bürgergeld.