Eingliederungszuschuss

(§§ 88 ff. SGB III) Ein Eingliederungszuschuss kann Unternehmen gezahlt werden, die behinderte Menschen beschäftigen, wenn diese auch der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben bedürfen. Zuständig sind die Agenturen für Arbeit. Die Rehabilitationsträger erbringen Eingliederungszuschüsse im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Eingliederungszuschuss wird als Zuschuss zu den Lohnkosten erbracht. Zum Personenkreis gehören u. a. behinderte und schwerbehinderte Menschen,

Die Leistungen sollen in der Regel auf längstens ein Jahr befristet werden.