Das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG, R 2 EStR) ist als steuertechnische Größe nicht nur Ausgangspunkt für die Berechnung der Einkommensteuer.
Die Berechnung des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens erfolgt in mehreren Schritten. Vereinfacht beschrieben wird folgende Reihenfolge vorgenommen: Die Summe der sieben steuerlich relevanten Einkunftsarten wird um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte zum sog. Gesamtbetrag der Einkünfte gemindert. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden der Verlustabzug nach § 10d EStG, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Somit ergibt sich das sog. Einkommen. Vom Einkommen werden noch der Kinderfreibetrag und ggf. der Härteausgleich abgezogen, so dass sich das sog. zu versteuernde Einkommen ergibt.
An die Höhe des Einkommens ist eine Vielzahl von steuerlichen und außersteuerlichen Vergünstigungen geknüpft. Einkommensgrenzen haben insbesondere bei folgenden Vergünstigungen Bedeutung:
Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 EStG)
Wohnungsbauprämie (zu versteuerndes Einkommen nicht über 35.000 EUR bzw. 70.000 EUR)
Arbeitnehmersparzulage (zu versteuerndes Einkommen je nach Sparform nicht über 17.900 EUR oder 20.000 EUR, Ehepaare 35.800 EUR oder 40.000 EUR)
Höhe der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 3 EStG).