Elektronische Gesundheitskarte

(§ 291a SGB V) Die elektronische Gesundheitskarte (eGK)  soll den verschlüsselten Austausch von Patientendaten im Gesundheitswesen ermöglichen, die sogenannte Telematikinfrastruktur. So soll sie den Verwaltungsaufwand reduzieren, zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung beitragen und u. a. Doppeluntersuchungen vermeiden. Zusätzlich sollen so die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung gesenkt werden.

Zurzeit enthält die elektronische Gesundheitskarte ein Lichtbild des Versicherten und die Versichertenangaben (Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, z. B. bettlägerige Personen oder Personen in geschlossenen Einrichtungen, erhalten eine eGK ohne Lichtbild). Ihre Rückseite dient auch als Nachweis der Anspruchsberechtigung im europäischen Ausland (European Health Insurance Card – EHIC). Nehmen Patienten dauerhaft mehr als drei Arzneien ein, haben sie Anspruch auf einen Medikationsplan, der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden kann. Dies geht allerdings nur mit Zustimmung des Patienten. Auf der elektronischen Gesundheitskarte können alle gesesetzlichen Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten, in der medizinische Befunde sowie Informationen aus Untersuchungen und Behandlungen gespeichert werden können. 

Jeder Versicherte kann selbst bestimmen, in welchem Umfang er von den neuen Möglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte Gebrauch machen möchte.