Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM-Verfahren)

(§ 39e EStG) Die lohnsteuerlichen Merkmale des Arbeitnehmers werden von der Finanzverwaltung in einem elektronischen System erfasst, gespeichert und auf Anforderung des Arbeitgebers zum Abruf elektronisch bereitgestellt (Elektronische LohnsteuerAbzugsMerkmale – ELStAM). Für diesen Abruf benötigt der Arbeitgeber bestimmte Daten des Arbeitnehmers (Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum). Um sich gegenüber der Finanzverwaltung auszuweisen, hat der Arbeitgeber sich zu registrieren bzw. anzumelden und dabei seine eigene Steuernummer anzugeben. Diese Daten werden in der ELStAM-Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) verwaltet.

Das BZSt vergibt auch für jeden (unbeschränkt) Steuerpflichtigen eine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), welche gegenüber dem Finanzamt als Ordnungsmerkmal zu verwenden ist.

Informationen stehen im ELSTER-Online-Portal zur Verfügung (www.elster.de).

Ermäßigungsverfahren

Die Grundsätze des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens (§ 39a EStG) sind auch im ELStAM-Verfahren anzuwenden. Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das laufende Jahr kann vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.11. des laufenden Jahres gestellt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt den Freibetrag für eine Dauer von zwei Jahren feststellen bzw. bilden und als ELStAM bereitstellen. Die Pauschbeträge für behinderte Menschen werden auf Dauer ohne das Erfordernis eines jeweils neuen Antrags berücksichtigt.