Empfängnisregelung

(§§ 24a, 24b und 27a SGB V) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Hierzu gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. Für Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für das verordnete empfängnisverhütende Mittel. Die Zuzahlung beträgt ab Vollendung des 18. Lebensjahr 10 % des Abgabepreises oder des Festbetrags, mind. 5 EUR, max. den Abgabepreis bzw. 10 EUR. Eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt ist ebenfalls eine Leistung der Krankenversicherung.

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden für Ehepaare zwischen dem 25. und 40. Lebensjahr (männliche Versicherte: 25. bis 50. Lebensjahr) nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse mit 50 % bezuschusst.