Entschädigungsanspruch bei Kinderbetreuung

(§ 56 Abs. 1a IfSG) Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Entschädigungsanspruch, wenn sie ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder wegen eines Betreuungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden. Der Wegfall der Erwerbstätigkeit und der damit einhergehende Verdienstausfall muss allein durch die Schließung der Kita oder Schule und der damit verbundenen Betreuung der Kinder erfolgen. Kinder sind betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und damit auf Hilfe angewiesen sind. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalles des betroffenen Sorgeberechtigten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 2.016 EUR für einen vollen Monat. Ausgezahlt wird das Entschädigungsgeld vom Arbeitgeber. Dieser kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Die Dauer der Entschädigungszahlung bemisst sich nach § 56 Abs. 2 IfSG. Die Regelung gilt für die Zeit, in der die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht. Der Sozialversicherungsschutz besteht fort. Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Arbeitsentgelts. Auch die Sozialversicherungsbeiträge kann sich der Arbeitgeber auf Antrag erstatten lassen.