Erwerbsminderung

(§ 43 SGB VI) Vollständig erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Personen, die unter diesen Bedingungen für nicht mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können, gelten als teilweise erwerbsgemindert.

Versicherte, die auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben, haben bis zum Erreichen der Altersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn die volle Erwerbsminderung ärztlich festgestellt wurde. Wurde die teilweise Erwerbsminderung ärztlich festgestellt, entsteht äquivalent ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden, genießen Vertrauensschutz und haben weiterhin einen Anspruch auf Teilrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können.