Freibeträge im EStG

1. Lohn- und Einkommensteuertarif (Jahreswerte)

Der Grundfreibetrag zur Sicherstellung des Existenzminimums eines Bürgers, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt bzw. erhoben werden darf, beträgt gemäß § 32a EStG für 2022 = 10.347 EUR und für 2023 = 10.908 EUR.

2. Kinderfreibetrag

Jedem Elternteil steht für ein zu berücksichtigendes Kind für 2023 in Höhe von 3.012 EUR zu. Sind die Eltern verheiratet, erhalten sie 2023 gemeinsam den doppelten Betrag in Höhe von 6.024 EUR.

3. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Neben dem Kinderfreibetrag haben Eltern gemäß § 32 Abs. 6 EStG Anspruch auf den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Der Freibetrag beläuft sich seit 2021 auf 1.464 EUR, für Eltern gemeinsam auf 2.928 EUR. Die Anspruchsvoraussetzungen sind identisch mit dem Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Abweichungen gibt es im Einzelfall bei den Übertragungsmöglichkeiten der Freibeträge. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirken sich die Freibeträge für Kinder nur hinsichtlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.

Das Finanzamt vergleicht in der Einkommensteuerveranlagung die steuerliche Auswirkung auf diese Freibeträge mit dem Anspruch auf Kindergeld. 

4. Ausbildungsfreibetrag

Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, können Eltern gemäß § 33a Abs. 2 EStG jährlich 1.200 EUR (bis 2022 = 924 EUR) als sog. Ausbildungsfreibetrag in der Steuererklärung geltend machen. Dieser kann auch schon im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden.

5. Ehrenamtliche Tätigkeit

Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Einrichtung sind bis zu einem Freibetrag von 840 EUR jährlich steuerfrei gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Hier kann es sich z. B. um den Vorstand eines Sportvereins handeln, dessen Einnahmen dann bis zu dem genannten Betrag steuerfrei bleiben können.

6. Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder, Pflegschaften

Für ehrenamtliche Betreuer kann ein jährlicher Betrag bis zu 3.000 EUR gemäß § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei bleiben.

7. Übungsleiterpauschale

Einnahmen bis zu 3.000 EUR im Kalenderjahr können gemäß § 3 Nr. 26 EStG als Übungsleiterpauschale steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass

8. Entlastungsbetrag für Alleinstehende

Alleinerziehende Elternteile mit zumindest einem zu berücksichtigenden Kind können ab 2023 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR jährlich gemäß § 24b EStG in Anspruch nehmen. Für das zweite und jedes weitere Kind wird ein Erhöhungsbetrag von je 240 EUR jährlich berücksichtigt. Damit sich dieser bei einem Arbeitnehmer schon im laufenden Jahr auswirken kann, ist er im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beim Finanzamt zu beantragen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich der Grund-Entlastungsbetrag  grundsätzlich über die Steuerklasse II aus. Denn der Unterschied zur Steuerklasse I besteht darin, dass bei der Steuerklasse II der Entlastungsbetrag berücksichtigt ist (nicht jedoch der Erhöhungsbetrag).