Freibetrag im ELStAM-Verfahren

Im Lohnsteuerabzug mindern Freibeträge die monatliche Lohnsteuerbelastung des Arbeitnehmers. Hat der Arbeitgeber einen Freibetrag zu berücksichtigen, behält er vom Arbeitslohn weniger Lohnsteuer ein. Freibeträge können im ELStAM-Verfahren mittels eines Lohnsteuerermäßigungsantrags beim Finanzamt beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen zu tragen hat oder wenn ihm steuerliche Pauschbeträge zustehen (§ 39a EStG).

Im ELStAM-Verfahren ruft der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (einschließlich eines Freibetrags) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. 

Ein Antrag auf einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abzugsfähigen Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigt. Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag bereits dann stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abzugsfähigen Beträge beider Ehegatten zusammen 600 EUR betragen.

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unabhängig vom Status der Eltern für Kinder im Alter bis zu 14 Jahren mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR, zu berücksichtigen.

Ein Freibetrag zieht die Verpflichtung nach sich, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Von dieser Veranlagungspflicht ausgenommen sind allerdings die Fälle, in denen lediglich ein Pauschbetrag für Behinderte oder als Entlastungsbetrag für Alleinerziehende der Erhöhungsbetrag von 240 EUR (pro weiterem Kind) berücksichtigt worden ist. Um die bürokratische Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung zu entschärfen, wird ein bestimmter Jahresarbeitslohn vorausgesetzt; für 2021 muss der im Kalenderjahr erzielte Jahresarbeitslohn 12.250 EUR bei Ledigen bzw. 23.350 EUR bei Ehegatten übersteigen.

Ferner besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag für ein weiteres Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) vormerken zu lassen, wenn der Grundfreibetrag im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG). In diesem Fall wird zum Ausgleich für das erste Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.

Der Antrag auf einen Steuerfreibetrag kann bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Der Antrag kann für zwei Kalenderjahre gestellt werden. Dies gilt  auch für die Beantragung der Steuerklasse IV mit Faktor.

Der vom Finanzamt ermittelte Freibetrag wird grundsätzlich bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt. Die Ehegatten können aber auch eine beliebige andere Verteilung wählen.