Ziel des Sozialgesetzbuchs ist es, für alle Altersgruppen und Lebensbereiche durch gezielte Vorsorge dem Entstehen von gesundheitlichen Schädigungen, Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen entgegenzuwirken und ihre Verschlimmerung, so weit wie möglich, zu verhüten.
Gruppenmaßnahmen werden zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr durchgeführt. In Schulen und Behinderteneinrichtungen mit überdurchschnittlichem Kariesrisiko der Schüler werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr vorgenommen.
Einzeluntersuchungen finden u. a. in folgenden Fällen statt:
Versicherte vom sechsten Lebensmonat bis zum 6. Lebensjahr einmal im Kalenderjahr, vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr einmal im Kalenderhalbjahr; Versicherte ab vollendetem 18. Lebensjahr können einmal jährlich eine kostenlose Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt durchführen lassen. Die Kosten für das Entfernen von Zahnstein werden von den Kassen allerdings nur einmal pro Jahr übernommen;
Kariesvorbeugung (Fissurenversiegelung) für Versicherte ab Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
Anspruch auf insgesamt zwei Koloskopien (Darmspiegelungen) ab dem 55. Lebensjahr für Frauen und Männer (die zweite Koloskopie kann frühestens zwhn Jahre nach Durchführung der ersten Koloskopie beansprucht werden);
Früherkennung und Vorsorge bei Kindern (zehn Untersuchungen bis zum sechsten Lebensjahr sowie eine weitere Untersuchung nach Vollendung des 13. Lebensjahr), einige Krankenkassen übernehmen zusätzlich drei weitere Untersuchungen (U10, U11 und J2);
Mammografie-Screening für Frauen ab 50. bis zum 69. Lebensjahr;
Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs (Hautkrebsscreening) ab 35. Lebensjahr alle zwei Jahre.