Herabsetzung der Mehrwertsteuer

Zur Unterstützung der Konjunktur im Zusammenhang mit der der Corona-Krise hat der Gesetzgeber auch einen Blick auf die Umsatzsteuersätze geworfen (§ 12 Umsatzsteuergesetz). Einerseits wird vorübergehend der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16% und der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5% abgesenkt. Andererseits wird speziell für die Hotel-/Gaststätten- und Restaurantbranche statt des allgemeinen Steuersatzes der ermäßigte Steuersatz zugelassen. Der Umsatzsteuersatz wird insoweit für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken abgesenkt. Die Entwicklung ist der beigefügten Tabelle zu entnehmen:

  2020 2021
Allgemein befristete Senkung der Umsatzsteuersätze* Allgemein befristete Senkung der Umsatzsteuersätze* 2. Halbjahr 2020 16% (statt 19%) bzw. 5% (statt 7%) ab 1.1.2021 wieder 19% (statt 16%) bzw. 7% (statt 5%)
Sonderregelung: Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken Steuersatz 5% (statt 7%) 30.6. bis 31.12.2020 Steuersatz 7% 1.1. bis 30.6.2021; ab 1.7.2021 = 19%

*Maßgebend z.B. für den Ansatz mit 19% statt 16% ist, dass die Lieferung/Leistung in der zweiten Jahreshälfte 2020 ausgeführt worden ist. Das Datum der Rechnungserstellung ist insoweit nicht entscheidend.