Kieferorthopädische Behandlung

(§ 29 SGB V) Die kieferorthopädische Behandlung von Kindern wird erforderlich, wenn Kiefer- oder Zahnfehlstellungen vorliegen, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigen und die Beeinträchtigung durch kieferorthopädische Behandlung mit Aussicht auf Erfolg behoben werden kann. Die Krankenkasse zahlt für das erste Kind zunächst 80 % der vertraglichen Kosten. Sofern mehrere Kinder zeitgleich in kieferorthopädischer Behandlung sind, erhöht sich der Betrag ab dem zweiten Kind auf 90 %. Der vorläufige Eigenanteil von 20 % bzw. 10 % soll die Versicherten zu einer regelmäßigen Behandlung motivieren.

Bei erfolgreichem Abschluss wird der Eigenanteil von der Krankenkasse erstattet. Versicherte erhalten kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Maßnahmen, die lediglich kosmetischen Zwecken dienen, gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung.