Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

(§ 45 SGB V) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Krankengeldanspruch ist auf zehn Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal auf 25 Arbeitstage je Versicherte im Kalenderjahr begrenzt. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch pro Kalenderjahr 20 Arbeitstage pro Kind bzw. 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Die zeitliche Befristung entfällt bei der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege von Kindern, die an einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.

Seit dem 1.1.2024 gibt es Kinderkrankengeld auch für gesetzlich versicherte Eltern, die als Begleitperson bei einer stationären Behandlung ihres gesetzlich versicherten Kindes mitaufgenommen werden. Auch hier muss das Kind jünger als 12 Jahre sein oder behindert und auf Hilfe angewiesen. Der Anspruch besteht für die gesamte Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme (bei Kindern unter 9 Jahren wird dies vorausgesetzt) . Dieser Zeitraum wird nicht auf die Anspruchstage des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung angerechnet. Eltern erhalten eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die medizinische Notwendigkeit.

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht:

  Genereller Anspruch für jeden Elternteil   Anspruch für Alleinerziehende  
  Anspruch pro Kind Maximaler Anspruch Anspruch pro Kind Maximaler Anspruch
Regulärer Anspruch 10 Arbeitstage 25 Arbeitstage 20 Arbeitstage 50 Arbeitstage
Corona-Sonderregelung 2021 - 2023 30 Arbeitstage 65 Arbeitstage 60 Arbeitstage 130 Arbeitstage

Sonderregelung 2024/2025

15 Arbeitstage 35 Arbeitstage 30 Arbeitstage 70 Arbeitstage

Das Krankengeld beträgt 90  % des ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten. Wurde in den vorangegangenen 12 Monaten beitragspflichtiges einmaliges Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) bezogen, beträgt das Krankengeld 100  % des ausgefallenen Nettoentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, höchstens aber 70  % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V.

Das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ist beitragspflichtig zur Sozialen Pflegeversicherung (PV), Gesetzlichen Rentenversicherung (RV) sowie zur Arbeitslosenversicherung (ALV).

Als Beitragsbemessungsgrundlage dienen 80  % des vom Arbeitgeber gemeldeten ausgefallenen Bruttoarbeitsentgeltes. Der Bezieher des Krankengeldes zahlt die Hälfte des Beitrags, der Träger (z. B. Krankenkasse) den Rest.