Krankenkassenwahl

(§§ 173 ff. SGB V) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können sich eine Krankenkasse auswählen:

Sofern die Kasse vom Mitglied wählbar ist, darf sie die Wahl – aufgrund des sogenannten Kontrahierungszwangs – nicht ablehnen.

Seit dem 1.1.2021 ist das Krankenkassenwahlrecht vereinfacht: Das Mitglied kann der neuen Krankenkasse einfach mitteilen, dass es wechseln möchte. Eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr nötig. Die neue Krankenkasse meldet im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens elektronisch der bisherigen Krankenkasse die Kündigung mit. Ein Wechsel ist bei einer bestehenden Mitgliedschaft seit 1.1.2021 bereits nach Ablauf einer 12-monatigen Bindungsfrist möglich.

Bei einem Ende des Versicherungsverhältnisses kraft Gesetzes muss die Bindungsfrist nicht erfüllt sein (auch nicht die besonderen Bindungsfristen aufgrund von Wahltarifen) und es muss auch keine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse erfolgen. Für die Praxis bedeutet das, dass z. B. bei jedem Arbeitgeberwechsel das Mitglied eine neue Krankenkasse wählen kann. Das sofortige Krankenkassenwahlrecht besteht also auch dann, wenn sich die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen. Der Versicherte kann z. B. mit Beginn der Beschäftigung seinem Arbeitgeber eine neue Krankenkasse nennen. Dieses Wahlrecht gilt sowohl für Versicherungspflichtige als auch für Versicherungsberechtigte. Also auch z. B. bei Ende der Versicherungspflicht im laufenden Beschäftigungsverhältnis und Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze).

Eine Kündigung ist aber weiterhin erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Krankenkassen verlassen werden möchte (Wechsel in die PKV, Wohnsitzverlagerung ins Ausland).

Für den Fall der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrags steht den Mitgliedern ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Kündigung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Die rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf.