Künstlersozialabgabe

(§§ 23 ff. KSVG) Die Künstlersozialversicherung wird als Pflichtversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten durchgeführt. An den Sozialversicherungsbeiträgen müssen sich durch die betriebliche Künstlersozialabgabe alle Unternehmen beteiligen, die künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke selbstständiger Künstler und Publizisten für betriebliche Belange in Anspruch nehmen (§ 24 KSVG). Ausnahmen gelten für Unternehmen, die nur gelegentlich (bis zu dreimal im Jahr) künstlerische und publizistische Leistungen nutzen und die Summe der Entgelte im Kalenderjahr maximal 450 EUR beträgt. Es ist nicht relevant, ob die Verwertung von solchen Dienstleistungen alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist. Demnach sind die meisten Unternehmen zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet. Dabei sieht das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Selbstmeldepflicht der betroffenen Unternehmen vor.

Höhe der Künstlersozialabgabe
2019 2020 2021 2022 2023 2024
4,2 % 4,2 % 4,2 % 4,2 % 5,0 % 5,0 %

 

Über die Zahlungen an selbstständige Künstler/Publizisten sind Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Künstlersozialkasse bzw. bei einer Arbeitgeberprüfung den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung vorzulegen. Den Prüfern ist Einsicht in alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit diese Eintragungen, u. a. über vertragliche Beziehungen und gezahlte Entgelte, enthalten oder enthalten können. Bei den Arbeitgebern wird geprüft, ob diese ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.