Laufende Bezüge

Für die Berechnung der Lohnsteuer ist es wichtig, zwischen laufenden Bezügen (R 39b.2 Abs. 1 LStR) und sonstigen Bezüge (R 39b.2 Abs. 2 LStR) zu unterscheiden. Zu den laufenden Bezügen gehören alle regelmäßigen Zahlungen, auch wenn sie in der Höhe von Lohnzahlungszeitraum zu Lohnzahlungszeitraum schwanken oder nur bei Entstehen entsprechender Aufwendungen (z. B. Reisekosten) gezahlt werden.

Zu den laufenden Bezügen gehören Monatsgehälter, Wochen- und Tagelöhne, Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge und Zulagen, geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Dienstwagen, Nachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

Laufende Bezüge werden nach § 39b Abs. 2 EStG grundsätzlich nach der für den jeweiligen Lohnfortzahlungszeitraum maßgebenden Lohnsteuerbelastung (Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageswerte) versteuert. Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die tägliche Lohnsteuer 1/360 der Jahreslohnsteuer.