Lebensversicherungen

Beiträge des Bürgers für eine abgeschlossene Lebensversicherung dienen der eigenen Vorsorge. Der Staat beteiligt sich nur in eingeschränktem Umfang an den Ausgaben. Beiträge für eine nach dem 1.1.2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung sind nicht mehr begünstigt. Die Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Auszahlung eines nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrags ist mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) steuerpflichtig. Diese Auszahlung ist nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Laufzeit mindestens zwölf Jahre betragen hat und das Kapital nicht vor dem 60. Lebensjahr des Begünstigten ausgezahlt wird.

Beiträge an eine Riskio-Lebensversicherung sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen begünstigt. Sie wirken sich in der Regel aber nicht aus, da der Höchstbetrag von 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR für Selbstständige in der Regel bereits ausgeschöpft ist und Basis-Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge ohnehin in voller Höhe abzugsfähig sind und die übrigen Versicherungsleistungen sich dann gar nicht mehr auswirken.

Für Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Lebensversicherung seines Arbeitnehmers gilt Folgendes: Die Aufwendungen für eine befreiende Lebensversicherung (anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung) sind für Personen, die auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.62 Abs. 3 LStR). Steuerfrei ist der Betrag, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit worden wäre.

Arbeitnehmer können im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auch über eine sog. Direktversicherung abgesichert werden. Die Einzahlungen des Arbeitgebers in die kapitalgedeckte Direktversicherung sind gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Für 2024 können daher 7.248 Euro steuerfrei belassen werden.  Für Versorgungszusagen vor dem 1.1.2005 können die Einzahlungen ggf. vom Arbeitgeber weiterhin mit 20 % pauschal besteuert werden (§ 40b EStG).