Lohnsteuerbefreiung

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer persönlich lohnsteuerpflichtig, sofern sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (= unbeschränkte Lohnsteuerpflicht). Arbeitnehmer, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, jedoch im Inland eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben oder verwerten, sind beschränkt lohnsteuerpflichtig. Dies gilt auch für Ausländer, so weit sich nicht aus Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstigem Recht etwas anderes ergibt.

Jedoch sind bestimmte Personengruppen kraft der von ihnen ausgeübten Tätigkeit ganz oder in Bezug auf die Vergütungen für diese Tätigkeit von der deutschen Lohnsteuerpflicht persönlich befreit. Hierbei handelt es sich insbesondere um Angehörige der diplomatischen und konsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten (§ 3 Nr. 29 EStG). Auch sind die von der EG und deren Unterorganisationen sowie von bestimmten internationalen Organisationen (z. B. Europarat, OECD, UNO usw.) gezahlten Vergütungen aufgrund internationaler Verträge steuerfrei. Dies gilt auch für die Mitglieder ausländischer Streitkräfte und ihre (ausländischen) Angehörigen mit ihren Truppenbezügen (Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut oder der deutsch-sowjetischen Truppenabzugsvertrag).

Neben der persönlichen Lohnsteuerbefreiung gibt es eine Reihe von sachlichen Steuerbefreiungsvorschriften für grundsätzlich steuerpflichtige Personen. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer.