Medizinischer Dienst

(§§ 275 ff. SGB V) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine unabhängige Arbeitsgemeinschaft aller Krankenkassen, die den MDK - gemeinsam mit den Pflegekassen - über eine Umlage, abhängig von der Mitgliederzahl, finanzieren. Die Krankenkassen sind in gesetzlich bestimmten Fällen, oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung erforderlich ist, verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen, zur Einleitung von Leistungen der Teilhabe oder bei Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Der MDK soll der Verwaltung (also den Kranken- und Pflegekassen) Entscheidungshilfen geben. Große Bedeutung hat daher die Beratungsfunktion des MDK in allgemeinen medizinischen Fragen der gesundheitlichen Versorgung u. a. für Vertragsverhandlungen mit Leistungserbringern; gleichzeitig soll durch Einschaltung des MDK eine Qualitätssicherung/-verbesserung erreicht werden.

Unter anderem werden Stellungnahmen für Krankenkassen zu folgenden Tatbeständen gegeben:

Der MDK prüft im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen, ob die Pflegeeinrichtungen die vereinbarten Qualitätsstandards einhalten. Dabei berät der MDK die Pflegeeinrichtungen mit dem Ziel, Qualitätsmängeln vorzubeugen sowie die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.