Mehrfachbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer kann mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingehen. Für das und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI (§ 38b Nr. 6 EStG). Der Arbeitgeber ruft im ELStAM-Verfahren die für die Lohnbesteuerung benötigten individuellen Daten des einzelnen Arbeitnehmers über die jeweilige Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern ab.

In der Steuerklasse VI sind keine allgemeinen Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag), sie ist daher die ungünstigste Steuerklasse. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber zudem den Altersentlastungsbetrag und den Versorgungs-Freibetrag berücksichtigen. Eine beim Steuerabzug mögliche mehrfache Berücksichtigung wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung richtig gestellt. Ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten usw. kann gegebenenfalls auch bei oder weiteren Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt werden.