(MiLoG) Seit 2015 gilt in Deutschland ein branchenübergreifender Mindestlohn. Über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns berät die Mindestlohnkommission. Diese überprüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn noch angemessen ist, und gibt per Beschluss eine Empfehlung an die Bundesregierung ab. Diese folgt der Empfehlung und beschließt die Erhöhung per Rechtsverordnung oder lehnt diese ab und ändert den Mindestlohn nicht.
Exkurs: Die Mindestlohnkommission besteht aus einer/einem Vorsitzenden, sechs stimmberechtigten ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der Sozialpartner (Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder werden durch zwei Wissenschaftler ergänzt, die nur beraten dürfen und kein Stimmrecht haben. Die Kommission ist jeweils fünf Jahre im Amt. Sie tagt mindestens dreimal jährlich und protokolliert ihre Ergebnisse. Beschlussfähig ist sie nur dann, wenn wenigstens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Für 2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 Euro, 2027 beträgt der Mindestlohn 14,60 Euro pro Arbeitsstunde.
Ob sich alle Arbeitgeber an den Mindestlohn halten, wird durch den Zoll überprüft, der dies bislang schon auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durchführte. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden, § 21 MiLoG. Für Arbeitgeber bzw. Entleiher aus dem Ausland gelten besondere Meldepflichten zur zuständigen Behörde der Zollverwaltung.
Ausnahmen vom Mindestlohn sind nur in sehr engen Grenzen vorgesehen. Er gilt nicht für:
* Für Auszubildende gilt seit 2021 eine Mindestausbildungsvergütung (vgl. § 17 BBiG).
Für Auszubildende, die ihre Ausbildung im Jahr 2026 begonnen haben, gelten folgende Mindestausbildungsvergütungen:
Die entsprechende Rechtsverordung wurde am 10.10.2025 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 235 veröffentlicht.
Achtung: Tarifverträge können niedrigere Vergütungen vorsehen.