Mindestlohn

(MiLoG) Seit 2015 gilt in Deutschland ein branchenübergreifender Mindestlohn.

In der Zeit vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2023 lag dieser bei 12 EUR pro Arbeitsstunde.

Die Anpassung auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro 2022 wurde einmalig per Gesetz durchgeführt. Diese Anpassung, die bereits durch den Koalitionsvertrag vorgegeben war, wurde durch das "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" umgesetzt.

Davor und seither berät über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns die Mindestlohnkommission. Diese überprüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn noch angemessen ist, und gibt per Beschluss eine Empfehlung an die Bundesregierung ab. Diese folgt der Empfehlung und beschließt die Erhöhung per Rechtsverordnung oder lehnt diese ab und ändert den Mindestlohn nicht.

Exkurs: Die Mindestlohnkommission besteht aus einer/einem Vorsitzenden, sechs stimm­berechtigten ständigen Mitgliedern aus dem Kreis der Sozialpartner (Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimm­berechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder werden durch zwei Wissenschaftler ergänzt, die nur beraten dürfen und kein Stimmrecht haben. Die Kommission ist jeweils fünf Jahre im Amt. Sie tagt mindestens dreimal jährlich und protokolliert ihre Ergebnisse. Beschlussfähig ist sie nur dann, wenn wenigstens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

2023 waren sich die Beteiligten uneinig, sodass die Vorsitzende den Ausschlag für die Entscheidung geben musste. Die Kommission hat für 2024 einen Mindestlohn von 12,41 EUR und für 2025 von 12,82 EUR empfohlen. Die erforderliche Rechtsverordnung durch die Bundesregierung ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Damit stehen für 2024 und 2025 die Mindeslöhne bereits fest.

Ob sich alle Arbeitgeber an den Mindestlohn halten, wird durch den Zoll überprüft, der dies bislang schon auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durchführte. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden, § 21 MiLoG. Für Arbeitgeber bzw. Entleiher aus dem Ausland gelten besondere Meldepflichten zur zuständigen Behörde der Zollverwaltung.

Ausnahmen vom Mindestlohn sind nur in sehr engen Grenzen vorgesehen. Er gilt nicht für:

* Für Auszubildende gilt seit 2021 eine Mindestausbildungsvergütung (vgl. § 17 BBiG).

In 2023 betrug die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 620 EUR. Im zweiten Ausbildungsjahr sollte die Mindestausbildungsvergütung die des ersten Ausbildungsjahres um 18 % übersteigen, im dritten um 35 %, im vierten um 40 %.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 649 EUR. Im zweiten Ausbildungsjahr soll die Mindestausbildungsvergütung die des ersten Ausbildungsjahres um 18 % übersteigen (766 EUR), im dritten um 35 % (876 EUR), im vierten um 40 % (909 EUR).

Achtung: Tarifverträge können niedrigere Vergütungen vorsehen.