(§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG) Bestimmte Arbeitnehmer haben bei der Erbringung von Dienstleistungen Personalpapiere (z. B. Personalausweis) mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Es handelt sich um Mitarbeiter in den von Schwarzarbeit besonders stark betroffenen folgenden Branchen:
Baugewerbe,
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (einschließlich Pizzaservice),
Personenbeförderungsgewerbe,
Schaustellergewerbe,
Unternehmen der Forstwirtschaft,
Gebäudereinigungsgewerbe,
Unternehmen der Fleischwirtschaft,
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
Prostitutionsgewerbe.
Die Arbeitgeber dieser Branchen sind verpflichtet, einmalig nachweislich und schriftlich ihre Beschäftigten (ggfls. in der entsprechenden Landessprache) über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass etc.) zu belehren.
Hinweis: Möglichst mit Unterschrift die Kenntnisnahme belegen lassen!
Diese Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage der Belehrung ist mit Bußgeld bewehrt und dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeitgebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich die Ausweispapiere bei sich führt. Auch gegen den Beschäftigten kann ein Bußgeld verhängt werden (vgl. § 8 Abs. 6 SchwarzArbG).
Arbeitgeber, die den oben genannten Wirtschaftsbereichen angehören, haben für alle Arbeitnehmer bei Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben.