Mitwirkungspflicht

(§§ 60 ff. SGB I) Wer Sozialleistungen der Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung beantragt oder erhält, ist verpflichtet, bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Kräften mitzuwirken. Insbesondere soll der Versicherte sich ärztlichen Untersuchungen unterziehen und zur erforderlichen Sachaufklärung beitragen.

Die Mitwirkung des Versicherten kann allerdings nur gefordert werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu der beantragten Leistung steht und der Leistungsträger sich die Angaben nicht mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Bestimmte Angaben kann der Versicherte verweigern, z. B. wenn er sich oder einer nahestehenden Person hierdurch der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat verfolgt zu werden. Als Konsequenz einer fehlenden, jedoch zumutbaren Mitwirkung sieht das Sozialgesetzbuch die Befugnis für den Rehabilitationsträger vor, von weiteren Ermittlungen abzusehen und nach schriftlichem Hinweis auf die Folgen, den Antrag abzulehnen oder eine schon bewilligte Leistung ganz oder teilweise zu entziehen. Wird die Mitwirkung vom Versicherten nachgeholt, kann der Versicherungsträger die versagten bzw. entzogenen Sozialleistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen.