Mutterschaftsgeld

(§ 24i SGB V) Weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten als Leistung der Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Es wird im Regelfall für sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag, den Entbindungstag und acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird: zwölf Wochen) nach der Entbindung gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt max. 13 EUR pro Kalendertag für grundsätzlich 99 Kalendertage (= 1.287 EUR). Im Falle der Zwölf-Wochen-Frist sind es 127 Tage (= 1.651 EUR). Das Mutterschaftsgeld ist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei. Ferner erhalten diese Arbeitnehmerinnen während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.

Für Frauen, die Leistungen von der Arbeitsagentur beziehen, wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes und somit in Höhe der Leistung der Arbeitsagentur gezahlt.

Werdende Mütter, die beispielsweise gesetzlich familienversichert oder privat krankenversichert sind und in einem Arbeitsverhältnis stehen, könnten Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 EUR haben. Anträge sind beim Bundesversicherungsamt in Bonn zu stellen. Weitere Informationen sind unter www.mutterschaftsgeld.de zu finden.

Beiträge an ein privates Krankenversicherungsunternehmen sind während des Mutterschutzes weiterzuzahlen.