Nachgehender Leistungsanspruch

(§ 19 SGB V) Für ausgeschiedene Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und familienversicherte Angehörige besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch für einen Monat nach Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine Familienversicherung besteht. Auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung wird insofern als Erwerbstätigkeit bewertet und beseitigt den nachgehenden Leistungsanspruch. Beim Tod eines versicherungspflichtigen oder freiwilligen Mitglieds besteht für einen Monat danach ein Leistungsanspruch für die familienversicherten Angehörigen.

Wird jedoch der Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruchs von maximal einem Monat ausgeschöpft, ohne dass sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt, besteht für den gesamten Zeitraum wiederum Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht und damit einhergehend die Mitgliedschaft schließt sich in diesen Fällen unmittelbar an die vorangegangene Versicherungspflicht an (obligatorische Anschlussversicherung ).