Nebenberufliche Tätigkeit

Die Einstellung hauptberuflicher Kräfte überfordert vielfach die finanziellen Möglichkeiten z. B. der Vereine, sodass die Beschäftigten häufig nebenberuflich tätig sind. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleiben nach § 3 Satz 1 Nr. 26 EStG bis insgesamt 3.000 EUR im Kalenderjahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei. Der Betrag erhöht sich nicht, wenn ein Arbeitnehmer mehrere begünstigte Tätigkeiten ausübt.

Hauptanwendungsfall der steuerfreien Aufwandsentschädigung ist danach die nebenberufliche Tätigkeit

Diese Vergünstigung bezieht sich ausdrücklich nur auf die vorgenannten Tätigkeiten bzw. Personenkreise. Hierunter fallen nicht die Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, als Kassierer in einem Verein etc. Für diesen Personenkreis gilt aber bei nebenberuflicher Tätigkeit ein steuerfreier Betrag von 840 EUR  gem. § 3 Satz 1 Nr. 26a EStG.

Die steuerfreie Aufwandsentschädigung gehört auch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Freibetrag von 3.000 EUR (250 EUR monatlich) bleibt somit bei der sozialversicherungsrechtlichen Prüfung der Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte ebenso außer Betracht wie auch der Freibetrag von 840 EUR und andere steuerfreie Leistungen. Nebenberuflich bedeutet, dass der Zeitaufwand für die Nebentätigkeit nicht ein Drittel der gewöhnlichen Arbeitszeit überschreitet.