Nichtraucherschutz

Es gibt kein Gesetz, dass das Rauchen am Arbeitsplatz generell verbietet. Jedoch schreibt § 5 ArbStättV vor, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Zu den Arbeitsstätten zählen insbesondere auch Kantinen- sowie Bereitschafts- und Liegeräume.

Nicht geregelt wird, mithilfe welcher Maßnahmen der Nichtraucherschutz zu gewährleisten ist. Vielmehr hat der Arbeitgeber die freie Wahl, ob er ein generelles Rauchverbot einführen will oder sich mit geeigneten baulichen, lüftungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen begnügt.

Soweit im Betrieb Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher eingeführt werden sollen, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten, z. B. auch bei der Einrichtung von Raucherzonen, der Regelung der Pausen oder der Einführung von Entwöhnungsprogrammen.

Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus das Recht, selbst aktiv zu werden. So kann er nach § 17 Abs. 1 ArbSchG dem Arbeitgeber Vorschläge zum Nichtraucherschutz im Betrieb unterbreiten. Er kann sich bei den zuständigen Beschwerdestellen im Betrieb über unzureichende Schutzmaßnahmen beschweren. Sofern der Arbeitgeber der Beschwerde nicht abhilft, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, ohne Nachteile für sein Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen, § 17 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG. Aber auch die rauchenden Mitarbeiter sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG zur Rücksichtnahme gegenüber ihren nichtrauchenden Kollegen verpflichtet. Bei Problemen können wiederum die betrieblichen Beschwerdestellen weiterhelfen.