Patientenquittung

(§ 305 SGB V) Krankenhäuser sowie an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Verlangen schriftlich in verständlicher Form, direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, über die zulasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten in Form einer Patientenquittung zu unterrichten. Die sogenannte Tagesquittung, die unmittelbar nach der Behandlung vom Arzt ausgestellt wird, ist kostenfrei. Für die Quartalsquittung fällt eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 EUR zuzüglich Versandkosten an.

Die Krankenkassen unterrichten die Versicherten auf Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.