Pflegevorsorgefonds

(§§ 131 ff. SGB XI) Zum 1.1.2015 wurde ein kapitalgedeckelter Pflegevorsorgefonds mit dem Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) gesetzlich verankert. Aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge von 1959 bis 1967 wird ab dem Jahr 2034 mit einer besonders hohen Zahl an Pflegebedürftigen gerechnet.

Mit dem Pflegevorsorgefonds wird ein Sondervermögen angespart, das der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2035 wieder zugeführt werden soll. Der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens muss ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens 10 Jahren abgebaut werden. Zum Ansparen des Sondervermögens wird ein Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres vom Bundesversicherungsamt zugeführt.

Der Vorsorgefonds, welcher von der Bundesbank verwaltet wird, soll ausschließlich der Stabilisierung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung dienen. Der Bundeszuschuss zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1 Milliarde Euro jährlich entfällt für die Jahre 2024 bis 2027 und wird ab 2028 wieder aufgenommen. Zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen wird die Zuführung an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 reduziert.