Prävention

(§§ 20 ff. SGB V) Die Krankenkassen bieten nach ihren Satzungen Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) an. Die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechterbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen.

Zur Prävention im Sinne der Krankenversicherung zählen grundsätzlich alle vorbeugenden Maßnahmen, die vor dem Eintritt einer Krankheit erbracht werden.

Die Leistungen werden erbracht als: