Psychotherapie

(§ 28 Abs. 3 SGB V) Die Psychotherapie ist ein psychologisches Behandlungsverfahren, welches psychische, psychosomatische oder Verhaltensstörungen langfristig korrigieren kann. In der klassischen, psychoanalytisch orientierten Therapie, die auch als aufdeckend bezeichnet wird, werden unbewusste Konflikte durch Übertragung auf den Therapeuten neu und bewusst durchlebt und sind dadurch für den Klienten leichter zu bewältigen.

Die Psychotherapie wird u.a. durch Psychotherapeuten, die den psychotherapeutisch tätigen Ärzten gleichgestellt sind, durchgeführt. Der Anspruch richtet sich auf psychotherapeutische Versorgung. Als Behandlungsverfahren sind nach den Psychotherapie-Richtlinien zugelassen:

Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf eine psychotherapeutische Sprechstunde als zeitnahen niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung.

Probatorische Sitzungen sind Gespräche, die zur weiteren diagnostischen Klärung dienen sollen. Nach den probatorischen Sitzungen (sog. Kennenlern-Sitzungen) ist der Psychotherapeut verpflichtet, den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen. In diesem Bericht wird das Ergebnis der Abklärung einer eventuell vorliegenden somatischen Erkrankung niedergelegt und, sofern es erforderlich ist, auch die Abklärung durch einen Psychiater veranlasst, der den Konsiliarbericht dann entsprechend ergänzt.