Rehabilitation und Teilhabe

(SGB IX) Ziel des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch ist es, das Rehabilitationsrecht für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen weiterzuentwickeln und zusammenzufassen, um damit die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe dieses Personenkreises an der Gemeinschaft zu fördern. Zu den Rehabilitationsträgern gehören die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.

Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags feststellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf muss der zuständige Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang treffen, sofern ein Gutachten dafür nicht erforderlich ist.

Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um bei körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung