Rentenart/Hinzuverdienst

Rentenart Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für besonders langjährig Versicherte
(in Kraft seit 1.7.2014, kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden)
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs oder Erwerbsunfähige
Persönliche Voraussetzung Erreichen der Regelaltersgrenze 1)

Für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, erfolgt keine Anhebung der Altersgrenze, d. h., ein Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr ist ohne Abschläge möglich
Vollendung des 63. Lebensjahres.

Bis Jahrg. 1948: Rente ohne Abschläge erst bei Renten beginn 65. Lebensjahr; bei vorzeitigem Rentenbeginn Abschläge bis 7,2 %

Ab Jahrg. 1949: Anhebung der Altersgrenze stufen weise vom 65. auf das 67. Lebensjahr; bei vorzeitigem Rentenbeginn Abschläge bis 14,4 %

Vertrauensschutz 1: Bei Versicherten, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, findet keine Verschiebung der Altersgrenze von 65 auf 67 statt.

Vertrauensschutz 2: Bei Versicherten, die vom 1.1.1948 bis 31.12.1954 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart hatten, wird der frühestmögliche Rentenbeginn vom 63. Lebensjahr stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt.
Vollendung des 63. Lebensjahres bei Geburten vor dem 1.1.1953, danach schrittweise Anhebung der Altersgrenze bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft (ab GdB 50, jedoch keine Gleichgestellten).

Versicherte, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, können diese Rente auch erhalten, wenn sie, alternativ zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht sind.

Die Altersgrenze wurde für ab 1941 geborene Versicherte stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben, von Jahrgang 1944 bis 1951 gilt die Altersgrenze 63. Lebensjahr (Abschlag bis 10,8 %). Keine Anhebung der Altersgrenze und somit Rentenbeginn ab 60. Lebensjahr ohne Abschläge ist möglich für Versicherte, die am 16.11.2000 das 50. Lebensjahr vollendet und schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren. Ab Jahrgang 1952 werden frühestmöglicher Rentenbeginn von 60 auf 62 und Altersgrenze von 63 auf 65 parallel stufenweise um 2 Jahre verschoben; bei vorzeitigem Rentenbeginn bis zu 10,8 % Abschlag. Keine Anhebung der Altersgrenze von 63 auf 65 für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart hatten.
1) Die Regelaltersgrenze wird für die ab Januar 1947 geborenen Versicherten stufenweise angehoben und beträgt ab Jahrgang 1964 das 67. Lebensjahr. Ein vorzeitiger Rentenbezug ist bei einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich.
  Bei vorzeitiger Inanspruchnahme erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme
(z. B. 12 Monate = 3,6 % Rentenabschlag)
Wartezeit 5 Jahre 35 Jahre 45 Jahre 35 Jahre
Die Wartezeit von 5 Jahren und 15 Jahren werden erfüllt mit Beitragszeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung nach dem 30.6.1977.

Für die Wartezeit von 35 Jahren werden zusätzlich Anrechnungszeiten, die Zurechnungszeit und Berücksichtigungszeiten angerechnet (zu berücksichtigen sind ebenfalls entsprechende Zeiten in EU-Ländern mir Sozialversicherungsabkommen).

Die Wartezeit von 45 Jahren wird nur bei der Altersrenten an besonders langjährig Versicherte gefordert. Mitgezählt werden alle Zeiten, wie auch bei der 35-jährigen Wartezeit, jedoch ohne Zeiten des Bezuges von ALO-Geld I und II, ALO-Hilfe, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich und dem sogenannten Rentensplitting.
Hinzuverdienst unbeschränkt Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente: jährlich 37.117,50 EUR (6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße), bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 EUR (3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße).

 

 

Rentenart Witwen- und Witwerrente Waisenrente Erziehungsrente
Kleine Witwen-/Witwerrente Große Witwen-/Witwerrente Halbwaisenrente Vollwaisenrente  
Persönliche Voraussetzungen Tod des/der Versicherten (bei Hinterbliebenenrente nach neuem Recht muss die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten mindestens 1 Jahr bestanden haben). Tod des/der Versicherten bei Vorliegen von Erwerbsminderung oder Vollendung des 45./47.Lebensjahres oder wenn ein eigens oder ein Kind des versicherten Ehegatten erzogen wird (bei Hinterbliebenenrente nach neuem Recht muss die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten mindestens 1 Jahr bestanden haben). Tod des Versicherten Tod des Versicherten und des anderen Elternteiles Scheidung der Ehe nach dem 30.6.1977, Tod des geschiedenen Ehegatten, Erziehung eines eigenen oder eines Kindes des geschiedenen Ehegatten, keine neue Eheschließung, Anspruch nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.
Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bei Ausbildung, frw. sozialem/ökologischem Jahr oder Behinderung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Wartezeit 5 Jahre in der Person der/des Versicherten bzw. Rentenbezug zzt. des Todes des/der Versicherten 5 Jahre aus eigener Versicherung vor dem Tod des früheren Ehegatten
Anrechnungsfähig sind alle Kalendermonate mit Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich. Für die vorzeitige Wartezeiterfüllung gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der BU- oder EU-Rente. Für die Erziehungsrente ist keine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich.
Einkommens-
anrechnung
Der Hinzuverdienst (ausgenommen bei der großen Witwenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten (sog. Sterbevierteljahr) ist unbeschränkt.

Eigenes Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Versichertenrente) wird ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten teilweise angerechnet, soweit es den Freibetrag von zzt. 992,64 EUR (bundeseinheitlich)1) übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigtes Kind um 210,56 EUR (bundeseinheitlich)2).
Seit dem 1.7.2015 dürfen Waisen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, wenn sie alle weiteren Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllen. Der Hinzuverdienst ist wie bei der Witwen-/Witwerrente geregelt.
  1) das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes
2) das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes
Der aktuelle Rentenwert wird in der Regel alljährlich zum 1.7. neu festgesetzt. Der Wert beträgt seit 1.7.2023 bundeseinheitlich 37,60 EUR.

 

 

Rentenart Rente wegen voller Erwerbsminderung
(volle EM)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
(teilweise EM)
Persönliche Voraussetzungen Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen herabgesunken ist.
36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren. oder volle EM bereits vor Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren und seit dem ununterbrochen bestehende volle EM. 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren
Wartezeit 5 Jahre vor Eintritt der vollen EM 20 Jahre vor Beginn der Rente 5 Jahre vor Eintritt der teilweisen EM
Auf die Wartezeit von 5 und 20 Jahren werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach dem 30.6.1977 angerechnet. Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn volle oder teilweise EM wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschäftigung eintritt und im Zeitpunkt des Ereignisses RV-Pflicht bestand oder in den 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Sie gilt ebenfalls vorzeitig als erfüllt, wenn innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung EM eintritt und in den 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr Pflichtbeitragsleistungen liegen.
Hinzuverdienst 18.558,75 € jährlich (3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße). Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt, der nicht zum festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zum Entfall des Rentenanspruchs kommen. 37.117,50 € jährlich (6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße). Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt, der nicht zum festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zum Entfall des Rentenanspruchs kommen.