Rentenversicherungsfreiheit

(§ 5 SGB VI) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen grundsätzlich pflichtversichert.

Für bestimmte Personenkreise besteht Rentenversicherungsfreiheit, u. a. für Beamte, Richter oder Mitglieder von geistlichen Genossenschaften (allerdings nur in dieser Tätigkeit). Auch kurzfristig Beschäftigte oder Bezieher einer Vollrente z. B. wegen Alters sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung.