Risikostrukturausgleich

(§ 266 SGB V) Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen wird jährlich ein Risikostrukturausgleich (RSA) durchgeführt. Mit dem RSA werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der Familienversicherten, regionale Unterschiede und der Verteilung der Versicherten nach Alter und Geschlecht getrennten Versichertengruppen zwischen den Krankenkassen ausgeglichen. Ziel des RSA ist es, alle Krankenkassen so zu behandeln, als hätten sie die gleichen Versichertenstrukturen. Es sollen die Krankenkassen entlastet werden, die besonders viele alte, gering verdienende Mitglieder und viele beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige versichert haben. Durch den RSA werden die Krankenkassen belastet, die besonders viele junge, besser verdienende Mitglieder und wenige beitragsfreie Familienangehörige versichern.

Seit Einführung des Gesundheitsfonds zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz. Zur Versorgung ihrer Versicherten erhält eine Krankenkasse für jeden von ihnen aus dem Gesundheitsfonds eine Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge zum Ausgleich des nach Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen Versorgungsbedarfs (morbiditätsorientierter RSA).