Sachzuwendungen können steuerfrei bleiben, wenn sie die Freigrenze von 50 EUR nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
SvEV) Zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören auch Sachbezüge, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Unterkunft und Verpflegung kostenfrei oder verbilligt erhält. Dabei werden folgende bundeseinheitliche monatliche Werte zugrunde gelegt:
| Sachbezugswerte für 2026 | EUR |
| Verpflegung | 345,00 |
| Frühstück | 71,00 |
| Mittagessen | 137,00 |
| Abendessen | 137,00 |
| Unterkunft | 285,00 |