Sachzuwendungen können steuerfrei bleiben, wenn sie die Freigrenze von 50 EUR nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
SvEV) Zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören auch Sachbezüge, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Unterkunft und Verpflegung kostenfrei oder verbilligt erhält. Dabei werden folgende bundeseinheitliche monatliche Werte zugrunde gelegt:
Sachbezugswerte für 2025 | EUR |
Verpflegung | 333,00 |
Frühstück | 69,00 |
Mittagessen | 132,00 |
Abendessen | 132,00 |
Miete, grds. ortsüblicher Mietpreis (vgl. entsprechenden Mietspiegel), wenn die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist pro m2 Wohnraum | 4,95 |
Unterkunft | 282,00 |