Schwarzarbeit

(SchwarzArbG) Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit liegt Schwarzarbeit vor, wenn in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile dadurch erzielt werden, dass Dienst- oder Werkleistungen ohne Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anzeige- oder Mitwirkungspflichten erbracht oder bestellt werden. Ausnahmen sind nur bei Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe im Sinne des zweiten Wohnungsbaugesetzes zugelassen. Die Schwarzarbeit ist meistens auch mit der Verletzung steuerlicher Pflichten verbunden und kann dann ein Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren zur Folge haben.

Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob bei der Schwarzarbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.