Selbstanzeige

Nach § 371 Abs. 1 AO ist eine Strafverfolgung ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige vor Entdeckung der Steuerstraftat seine unrichtigen Angaben berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt und den verkürzten Steuerbetrag innerhalb der ihm vom Finanzamt gesetzten Frist nachentrichtet. Die Selbstanzeige ist die einzige Ausnahme im Strafrecht, nach der ein Täter nach begangener Straftat noch Straffreiheit erlangen kann.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn ein Prüfer des Finanzamtes erschienen ist, die Eröffnung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde oder die Steuerstraftat bereits entdeckt ist.

Die Bezeichnung als Selbstanzeige ist nicht erforderlich. Die Selbstanzeige kann auch von einem dazu Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen erstattet werden.

Hinweis:

Die Prüfer melden sich vor Durchführung einer Außenprüfung regelmäßig rechtzeitig an. Dem Steuerpflichtigen verbleibt daher vor Erscheinen des Prüfers noch genügend Zeit für eine Selbstanzeige.

Die Erstattung einer Selbstanzeige bewirkt die Straffreiheit bzw. die Bußgeldfreiheit. Die übrigen steuerpflichtigen Konsequenzen, z. B. Festsetzung von Hinterziehungszinsen, Verjährungsfristen (zehn Jahre bei Hinterziehung, fünf Jahre bei leichtfertiger Verkürzung) oder die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO können von der Finanzbehörde weiterhin gezogen werden.